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Gemeinde im sächsischen Landkreis Mittelsachsen

 
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15. Februar 2025 - Fälligkeit der Grundsteuer

Wir bitten alle Steuerpflichtigen, die Rate der Grundsteuer (Grundsteuer A, Grundsteuer B), welche zum 15.02.2025 fällig wird, pünktlich zu begleichen. Die Höhe der Beträge entnehmen Sie bitte aus dem neuen schriftlichen Bescheid über Grundsteuer 2025

 

Sofern bisher kein Lastschrifteinzug erteilt wurde, überweisen Sie bitte die fällige Rate fristgerecht auf eines unserer Gemeindekonten:

 

DKB Deutsche Kreditbank AG                                  Sparkasse Mittelsachsen

IBAN: DE79 1203 0000 0019 2984 13                     IBAN: DE71 8705 2000 3510 0002 76

BIC:   BYLADEM1001                                              BIC:   WELADED1FGX

 

Bitte geben Sie im Verwendungszweck unser Aktenzeichen an.

 

 

Allgemeine Hinweise zur Grundsteuer

 

Bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides sind zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen Vorauszahlungen in der festgesetzten Höhe zu entrichten, die auf das neue Gesamtsoll angerechnet werden. Bei verspäteter Zahlung müssen wir nach den gesetzlichen Bestimmungen (Abgabenordnung) Säumniszuschläge und Mahngebühren erheben. Falls Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich werden, entstehen Ihnen weitere Kosten. 

 

Die Überwachung der jeweiligen Fälligkeitstermine nimmt Ihnen das Lastschrift-einzugsverfahren ab. Entsprechende Formulare lassen wir Ihnen gern auf Nachfrage zukommen. 

 

Auf Antrag kann die Grundsteuer auch in einem Jahresbetrag entrichtet und eingezogen werden. Dieser Antrag muss spätestens bis zum 30. September für das Folgejahr beantragt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt solange maßgebend, bis sie erneut eine Änderung beantragen, was wiederum bis spätestens 30. September für das Folgejahr erfolgen muss. 

 

Abschließend bitten wir um Sie Mitteilung, falls sich Ihre Anschrift, Bankverbindung o.ä. ändert. 

 

Hinweise bei Eigentümerwechsel

 

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Entscheidend sind daher nur die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, also zum 1. Januar. Die Grundsteuer bezahlt immer diejenige Person, die am 1. Januar des jeweiligen Jahres Eigentümer war.

 

Bei Grundstücksveräußerungen ist der bisherige Eigentümer solange zur Zahlung verpflichtet, bis der Messbetrag durch das Finanzamt auf den neuen Eigentümer übertragen worden ist und wir vom Finanzamt darüber unterrichtet wurden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Fälle die Bearbeitung manchmal etwas länger dauern kann. Sobald wir die Mitteilung über die Änderung vom Finanzamt erhalten, werden Sie durch geänderte oder neue Bescheide von uns unterrichtet. Sofern Beträge zurückzuerstatten sind, werden diese selbstverständlich zügig abgewickelt. 

Die Fortschreibung erfolgt auf den 1. Januar des auf die Veräußerung folgenden Jahres. Andere Vereinbarungen (z.B. im Kaufvertrag) haben nur privatrechtliche Bedeutung für die Verrechnung der Grundsteuer zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Sie berühren nicht die Zahlungspflicht (Steuerschuld) der Gemeinde gegenüber.

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Fr, 07. Februar 2025

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