Hund
Hundesteuersatzung der Gemeinde Mulda/Sa.
15. April 2026 - Fälligkeit der Hundesteuer 2026
Wir möchten alle Hundebesitzer an die Fälligkeit der Hundesteuer am 15.04.2026 erinnern. Die Ihnen zuletzt zugegangenen Hundesteuerbescheide behalten auch die Folgejahre ihre Gültigkeit, solange bis Ihnen ein neuer Bescheid zugeht.
Wenn bisher kein Lastschrifteneinzug erteilt wurde, bitten wir um Überweisung der Hundesteuer zur Fälligkeit auf eines der Konten der Gemeinde Mulda/Sa.:
DKB Deutsche Kreditbank AG
IBAN: DE79 1203 0000 0019 2984 13
BIC: BYLADEM1001
Sparkasse Mittelsachsen
IBAN: DE71 8705 2000 3510 0002 76
BIC: WELADED1FGX
Bitte geben Sie im Verwendungszweck unser Aktenzeichen an.
Nutzen Sie auch die Möglichkeit des Lastschrifteinzugs der Hundesteuer. Gern senden wir Ihnen das Formular dafür zu. Dieses finden Sie ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Mulda/Sa. (www.gemeinde-mulda.de).
Hundesteuer - Meldepflicht
Wir bitten alle Hundehalter, die bis jetzt die Anmeldung ihres steuerpflichtigen Tieres versäumt haben, dies schnellstmöglich zu erledigen. Aufgrund der geltenden Hundesteuersatzung der Gemeinde Mulda/Sa. vom 08.04.2019 bestehen folgende Anzeigepflichten:
Das Halten eines über 3 Monate alten Hundes im Gemeindegebiet Mulda/Sa. ist innerhalb von 2 Wochen,
nach Beginn der Haltung oder
nachdem der Hund das Alter von 3 Monaten erreichet hat
gegenüber der Gemeinde Mulda/Sa. anzuzeigen. Dabei ist der Beginn des Haltens, die Rasse und das Alter anzuzeigen. Bitte verwenden Sie dazu unser Anmeldeformular.
Endet die Hundehaltung, so ist dies der Gemeinde ebenfalls innerhalb von 2 Wochen mitzuteilen und die Hundemarke abzugeben.
Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen
Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist die Gemeinde ebenfalls zu informieren.
Entsprechende Formulare können wir Ihnen gern zukommen lassen. Zudem finden Sie diese auf unserer Internetseite unter Formulare.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass bei nicht ordnungsgemäßer bzw. rechtzeitiger Anmeldung diese Ordnungswidrigkeit gemäß § 15 der Hundesteuersatzung mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Steueramt
Mitteilung des Ordnungsamtes: Verunreinigungen durch Tiere
„Fast jeder mag Hunde – aber keiner die Hinterlassenschaften!“
Sicher gibt es schlimmere Beeinträchtigungen der Umwelt als die durch Hundekot. Die große Anzahl an Beschwerden über verunreinigte Gehwege, Plätze und Parkanlagen zeigt jedoch, dass wir über dieses Problem nicht so locker hinweg sehen können.
In letzter Zeit gingen vermehrt Beschwerden in der Gemeindeverwaltung bzgl. Verunreinigungen durch Hundekot auf unseren kommunalen Flächen ein. An dieser Stelle möchten wir auf den § 5 Abs. 1 der Polizeiverordnung der Gemeinde Mulda/Sa. verweisen:
Halter und Führer von Tieren haben dafür Sorge zu tragen, dass das Tier die Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen verrichtet. Dennoch abgelagerter Tierkot ist vom Tierführer sofort zu beseitigen.
Die aufgenommenen und verpackten Ausscheidungen können in Abfallbehältern (Papierkörbe) entsorgt werden. Vielleicht ist das manchem Hundehalter lästig oder sogar peinlich. Er oder sie sollte sich jedoch bewusst sein, dass Hundekot nicht nur ein Ärgernis, sondern auch eine Infektionsquelle ist.
Hundekot ist ein Nährboden für Bakterien, Viren und Würmer und kann Infektionen wie Salmonellose, Tuberkulose usw. auslösen. Die Erreger gelangen mit unseren Schuhen in die Wohnung.
Die Gemeinde appelliert an Sie als verantwortungsbewussten Hundehalter und Mitbürger mitzuhelfen, unsere schöne Gemeinde sauber zu halten.
Es ist klar, dass Rücksichtnahme und Verantwortungsbewusstsein durch Vorschriften und Bußgelder nur in begrenztem Umfang herbeigeführt werden können. Denken Sie jedoch daran, dass derjenige, der gegen die Polizeiverordnung der Gemeinde Mulda/Sa. verstößt, mit einer Geldbuße bis 5.000,-Euro belegt werden kann.
Ordnungsamt






