Grundsteuer
Hinweis zur neuen Anzeigepflicht bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse
Wir informieren darüber, dass im Rahmen der Grundsteuerreform die Anzeigepflichten im Zusammenhang mit Änderungen an Grundstücken / Betrieben der Land- und Forstwirtschaft erweitert wurden. Demgemäß sind wesentliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse dem zuständigen Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.
Diese Pflicht ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben zur neuen Grundsteuer in Sachsen.
Typische anzeigepflichtige Änderungen sind insbesondere:
Änderungen an der Fläche eines Grundstücks oder land- bzw. forstwirtschaftlichen Betriebs
(z. B. Kauf oder Verkauf bzw. Zu- oder Abgang von Flächen)Änderungen an Gebäuden
(z. B. Neubauten, Umbauten, Teilabbrüche oder vollständige Abbrüche)
Änderung an der Nutzung von Gebäuden oder Gebäudeteilen
(z. B. wird ein unbebautes Grundstück zum bebauten Grundstück, Wohnnutzung wird zur Gewerbenutzung u.a.)
Änderungen, die Auswirkungen auf Steuerbefreiungen oder Vergünstigungen haben
(z. B. Wegfall des Denkmalschutzes, geänderte Nutzung ehemals steuerbefreiter Grundstücksteile)Änderungen bei Grundstücken, die bisher ganz oder teilweise steuerbefreit waren
Frist und Form der Anzeige:
Die Anzeige muss beim zuständigen Finanzamt bis spätestens zum 31. März des auf die Änderung folgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Die Übermittlung erfolgt grundsätzlich elektronisch über Mein ELSTER. Eine Abgabe in Papierform ist nur in gesetzlich vorgesehenen Härtefällen möglich.
Hinweis:
Bei verspäteter oder unterlassener Anzeige kann das Finanzamt Verspätungszuschläge festsetzen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Finanzamt Sachsen - Anzeigepflichten
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Freiberg, Tel. 03731 379-9006.






